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Statuten

 

I. Name und Zugehörigkeit

 

§1   Der Turn- und Sportverein Steinen ist ein Verein im Sinne Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Steinen

§2   Er ist Mitglied des Kath. Turn- und Sportverbandes Schwyz (KTSVS).
       Er ist politisch und konfessionell neutral.
       Er kann sich Fachverbänden (Doppelmitgliedschaft) anschliessen.

 

II. Zweck

 

§3   Der TSV Steinen bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung der Frauen, Männer und Jugendlichen und pflegt Freundschaft und

       Gesseligkeit.

§4   Er folgt dem Leitbild des SKTSV:

           Dienst an der Gesundheit des Volkes

           Förderung der Breitenentwicklung

           Pflege des Wettkampfsportes

           Er nimmt sich besonders der Jugend- und Nachwuchsförderung an.

§5   Er bietet regelmässig Trainings an, organisiert und beschickt Wettkämpfe.

 

III. Mitgliedschaft

 

§6  Arten: Der TSV Steinen umfasst folgende Mitgliedergruppen:

            Aktivmitglieder: Frauen, Männer, Turnerinnen, Turner

            Jugendriegler: Mädchen, Knaben

            Passivmitglieder

            Ehrenmitglieder

            Veteranen

            Freimitglieder

            Mitturner

§7   Die Aktiv-Mitgliedschaft beginnt frühestens mit dem zurückgelegten 15. Altersjahr.

§8   Passivmitglieder sind Freunde und Gönner, die den TSV in seinen Zielen und Aufgaben unterstützen mit einem jährlichen Beitrag.

§9   Ehrenmitglied wird, wer sich im Verein besondere Verdienste erworben hat. Es wird auf Antrag des Vorstandes von der

       Generalversammlung (GV) ernannt und ist von der jährlichen Beitragspflicht befreit.

§10   Veteranen werden auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung (DV) des AKTSV ernannt.

§11   Freimitglied wird, wer 15 Mitgliederjahre aufweisen kann. Es bezahlt nur noch den Verbandsbeitrag.

§12   Mitturner sind solche, die nur gelegentlich das Training besuchen. Sie entrichten den festgesetzten Unkostenbeitrag, haben jedoch keine

         weiteren Rechte und Pflichten.

§13   Rechte

              Alle Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

              Die Aufnahme der Aktiv- und Freimitglieder erfolgt durch die GV.

              Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge an die Versammlung zu bringen und darüber eine Abstimmung zu verlangen. Die Anträge

              müssen 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§14   Pflichten

              Jedes Aktiv- und Freimitglied unterstützt den TSV in seinen Aufgaben.

              Es hat den Beschlüssen und Vorschriften des Vereins nachzukommen.

              Die Mitgliederbeiträge sind pünktlich zu entrichten.

              Die Jugend und Sport (J+S)-altrigen Aktiven sind gehalten, vereinsinterne J+S-Anlässe zu besuchen.

§15   Austritt

              Bei freiwilligem Austritt erlischt die Mitgliedschaft.

              Der Austritt muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden.

              Der Austritt wird durch den Vorstand genehmigt, wenn sämtliche Pflichten dem Verein gegenüber erfüllt sind.

§16   Ausschluss

        Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn Mitglieder den Vereinsstatuten zuwiderhandeln, sich den Anordnungen der

        Vereinsorgane böswillig und wiederholt widersetzen, die Proben gleichgültig versäumen. Rekursinstanz ist die GV!

 

IV. Organisation

 

§17   Die Organe des Vereins sind:

              Generalversammlung (GV)

              Vereinsversammlung

              Vorstand

              2 Rechnungsrevisoren

§18   Generalversammlung

         Die ordentliche GV findet jährlich einmal statt und zwar bis Ende Jahr. Die Einladung erfolgt spätestens 20 Tage vorher mit der 

         Traktandenliste. Eingegangene Anträge werden den Mitgliedern vor der GV zugestellt. Sie ist oberste Instanz des Vereins und behandelt

         folgende Geschäfte:

              Wahl der Stimmenzähler

              Protokoll der letzten GV

              Jahresberichte: Präsident, Techn. Leitung, Kassier, Rechnungsrevisoren

              Festsetzung der Jahresbeiträge

              Budget

              Aufnahmen und Mutationen

              Ehrung und Auszeichnungen

              Wahlen

              Beschlüsse und Anträge

              Jahresprogramm

              Verschiedenes 

         Die Vereinsleitung hat in dringenden Fällen das Recht, Geschäfte zur Behanldung zu bringen, die nicht rechtzeitig angekündigt werden

         konnten.

§19   Eine ausserordnetliche GV kann auf Begehren von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt 

         werden. Dieses Recht steht auch dem Vorstand zu.

§20   Vereinsversammlung

         Die Vereinsversammlung dient der Pflege der Geselligkeit, der Weiterbildung und der Erledigung wichtiger Geschäfte.

§21   Wahlen und Abstimmungen

         Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute Mehr, im 2. das relative. Bei unentschiedenem Ausgang hat der

         Vorsitzende Stichentscheid.
         1/3 der Stimmberechtigten können geheime Wahlen oder Abstimmungen verlangen. Dies gilt auch für Wiedererwägungsanträge.

§22   Vorstand (Vereins-Leitung)

         Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

              Präsident

              Vizepräsident

              Kassier

              Aktuar-Sekretär

              Technischer Leiter

              Pressechef

              Materialverwalter

              Riegenvertreter

        Er kann nach Bedarf erweitert oder vermindert werden.

§23   Aufgaben

              Vertretung des Vereins

              Vorbereitung der GV und der Vereinsversammlungen

              Organisation und Durchführung von Vereinsanlässen

              Propaganda und Werbung

              Verwaltung des Vereinsvermögens

              Besondere Entscheide gemäss Statuten treffen

              Führen einer Vereinschronik

                   Durchführung regelmässiger Trainings
                   Kontrolle bezüglich Teilnahme
                   Durchführung und Organisation von Wettkämpfen
                   Bestimmen der Wettkampf-, Kurs- und Festdelegation
                   Ausarbeiten der techn. Jahresprogramme
                   Führen einer Materialkontrolle
                   Führen eines Mitgliederverzeichnisses
                   Ausführung der gefassten Beschlüsse

§24   Rechnungsrevision

         Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und den Materialbestand und legen der GV darüber Bericht ab.

 

V. Verwaltung

§25   Vereinsjahr

          Das Vereinsjahr beginnt am 1. November.

§26   Vereinsvermögen

         Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident mit einem 

         andern Mitglied des Vorstandes.

§27   Einnahmen

         Die ordentlichen Einnahmen des Vereins sind:

              Mitgliederbeiträge

              Beiträge des Sport-Toto

              Einnahmen aus Vereinsanlässen

              Schenkungen

              Ertrag des Vereinsvermögens

§28   Ausgaben

         Aus der Vereinskasse werden folgende Ausgaben bestritten:

              Anschaffung von Geräten

              Fachliteratur

              Beiträge an Dachverband inkl. Versicherung

              Teilnahme an Wettkämpfe und Kursen

              Entschädigungen an Riegenleiter

              Spesen der Vereinsführung

§29   Rechnungsabschluss

         Der Kassier schliesst die Rechnung auf den 31. Oktober ab. Die Rechnung geht spätestens 3 Wochen vor der GV zur Prüfung an die

         Revisoren.

 

VI. Schlussbestimmungen

 

§30   Anträge auf Statutenrevision sind 10 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand einzureichen. Erforderlich zur Annahme ist eine 2/3

         Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§31   Auflösung

         Der Verein kann aufgelöst werden, wenn 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder diese verlangen, oder der Aktivbestand unter 5 sinkt. Im

         Falle der Auflösung des TSV wird das vorhandene Vermögen der Gemeindekanzlei Steinen zur Verwaltung und Erhaltung übergeben. Es

         kann füreine Neu- oder Wiedergründung eines Vereins verwendet werden, wenn die §§ 1, 4 und 5 in den Statuten enthalten sind.

§32   Gültigkeit

         Genehmigt durch die Generalversammlung vom 18. Dezember 1976 und des Kantonalverbandes vom 23. September 1977.

        

         TSV Steinen              Kath. Turn- und Sportverband Schwyz

         Der Präsident           Der Präsident

         Edwin Kälin              Anton Warth

 

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